Bewerbung und Zulassung

Die Bewerbungsphase für das Wintersemester 2025/2026 startet wieder ab 2. Mai bis 31. August:
Der Bachelorstudiengang „Systems Engineering (B.Eng.)“ startet jeweils zum Wintersemester an den Hochschulzentren in Nördlingen und Memmingen, an den Technologietransferzentren Leipheim und Landsberg am Lech und in Augsburg. Werde Teil des Systems Engineering Teams und gestalte die Zukunft des Engineerings aktiv mit!

Um studieren zu können, ist einer dieser Schulabschlüsse notwendig:

  • Fachhochschulreife
  • Fachgebundene Hochschulreife
  • Allgemeine Hochschulreife

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, als Techniker oder Meister oder mit bestimmter Berufserfahrung ein Studium aufzunehmen. Die zentrale Studienberatung und wir klären gerne im Vorfeld, ob oder unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Weitere Informationen unter:
tha.de/Orientierung/fuer-Studieninteressierte.html

Um den praktischen Anforderungen des Teilzeit-Studiengangs „Systems Engineering (B.Eng.)“ während der gesamten Studiendauer zu genügen, wird eine Teilzeit-Anstellung in einem Partnerunternehmen empfohlen. Eine Übersicht unserer Kooperationspartner findest du hier. 

Der Bewerbungszeitraum für diesen Bachelorstudiengang startet ab dem 2. Mai.

Weitere Informationen zur Online-Bewerbung findest Du hier →

Direkt zum Bewerberportal der Technischen Hochschule Augsburg kommst Du hier →

Für den Start jeweils zum Wintersemester gilt:
Bewerbungszeitraum  2. Mai – 15. August

Erstsemester erhalten nach ihrer erfolgreichen Bewerbung einen Zulassungsbescheid. Der Zulassungsbescheid ist eine Studienzulassung, welcher u.a. über die Frist für die Rücksendung der Immatrikulationserklärung informiert. Er ersetzt aber nicht die Immatrikulation (Einschreibung), siehe unten.


Erstsemester erhalten zusammen mit dem Zulassungsbescheid eine Immatrikulationserklärung. Die auf dem Zulassungsbescheid genannte Frist für die Rücksendung der unterschriebenen Immatrikulationserklärung sollte nicht verpasst werden. Andernfalls verfällt die Studienzulassung. Eine Nachfrist ist nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen möglich.